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(Nr. 112.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Unter Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom
6. August 1914 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Regierungs-
blatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 11. August 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementscheft:
Slevogt.
Anderung der Postordnung.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel-
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) wird die Postordnung vom 20. März
1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom heutigen
Tage über die Verlängerung der Wechselprotestfrist wie folgt geändert.
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte
Satz des Abs. VI folgende Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest
ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postauftrags-
sormulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest“ ersetzt durch
den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist"“.
2. Im §8 18% „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Abs. unter V folgende
Fassung:
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel
mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem Zahlungstage des
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt.
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, 6. August 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.