Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

308 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 
Werden Schuldverschreibungen, die auf den Namen lauten, zum Zwecke der 
Umwandlung in eine Buchschuld eingeliefert, so hat zunächst ihre Umwandlung in 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erfolgen. Kosten für die Umwandlung 
werden in diesem Falle nicht erhoben. 
§ 2. 
Buchschulden können auch ohne Umwandlung begründet werden, wenn der 
Kaufpreis für Schuldverschreibungen, deren Neunwert der einzutragenden Buch- 
schuld entspricht, nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zinszahlungstermine bar 
eingezahlt wird. Der Vorstand der Landeskreditkasse setzt den Kaufpreis fest. 
Eine Annahme von Einzahlungen darf nur insoweit stattfinden, als die im 
Schuldbuch bereits eingetragenen und noch einzutragenden Forderungen zusammen 
mit den noch umlaufenden Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse den mit dem 
Landtage verabschiedeten Höchstbetrag der aufzunehmenden Kapitalien nicht übersteigen. 
Die Annahme von Einzahlungen kann abgelehnt werden. 
Über die Einzahlung wird eine Bescheinigung ausgestellt. 
Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
ein Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen 
zu dem für hinterlegte Gelder maßgebenden Zinssatze zurückzuzahlen. 
83. 
In dem Schuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden Ver- 
änderungen zu vermerken. 
Für die Eintragungen können nach den verschiedenen Gattungen der ausgegebenen 
Schuldverschreibungen getrennte Schuldbuchabteilungen angelegt werden. 
Eine Abschrift vom Schuldbuche ist außerhalb des Dienstgebäudes der Landes- 
kreditkasse aufzubewahren. 
über den Inhalt des Schuldbuchs darf nur den im § 9 aufgezählten Per- 
sonen sowie dem Gegenvormunde, dem Beistand und bezüglich der im § 5 unter 
Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Revision ihrer Kassen berechtigten 
öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Be- 
rechtigung zur Kassenrevision durch eine öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft 
erteilt werden.
	        
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