Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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im Deutschen Reich, in einem deutschen Schutzgebiet oder auf einem Schiffe der 
Kaiserlichen Marine sich zum Dienst stellen und ihr Wohlverhalten während 
ihrer Abwesenheit glaubhaft nachweisen. 
Ausgeschlossen davon bleiben diejenigen, die 
1. das 45. Lebensjahr vollendet, 
2. die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben und Staatsangehörige 
eines ausländischen Staates sind, 
3. als dienstunfähig befunden werden, sofern sie wegen ihres körperlichen 
Zustandes ihre derzeitige Dienstfähigkeit nicht annehmen konnten. 
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung dieses Er- 
lasses Sorge zu tragen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 2. September 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
Druck: Welmarischer Derlag G.m. b. H. m Weimar.
	        
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