Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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8 Uhr abends an erstreckt werden. Eine solche Einrichtung bedarf des 
Einverständnisses aller beteiligten Apothekenbesitzer. 
Die Genehmigung erteilt das Staatsministerium. Sie ist jederzeit 
widerruflich. 
Der Gemeindevorstand bestimmt die von den Apothekern zu erlassenden 
öffentlichen Bekanntmachungen; jedenfalls ist am Eingang jeder geschlossenen 
Apotheke durch Anschlag bekannt zu geben, welche andere Apotheke des 
Ortes offen ist. 
4. Der Großherzogliche Bezirksdirektor ist befugt, dem Apotheker die Tage, 
für die wegen besonderer Verhältnisse keine Sonntagsruhe stattfindet, ein 
für allemal oder in besonderen Fällen zu bezeichnen. 
Weimar, den 26. September 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
GSlevogt i. A. 
  
(Nr. 134.) Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Ur#er Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers 
vom 8. September 1914 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 
(Regierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 14. September 1914. 
Großherzoglich GSächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementscheft: 
Kromayer. 
. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 8. September 1914. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erleichterung des Wechsel-
	        
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