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8 Uhr abends an erstreckt werden. Eine solche Einrichtung bedarf des
Einverständnisses aller beteiligten Apothekenbesitzer.
Die Genehmigung erteilt das Staatsministerium. Sie ist jederzeit
widerruflich.
Der Gemeindevorstand bestimmt die von den Apothekern zu erlassenden
öffentlichen Bekanntmachungen; jedenfalls ist am Eingang jeder geschlossenen
Apotheke durch Anschlag bekannt zu geben, welche andere Apotheke des
Ortes offen ist.
4. Der Großherzogliche Bezirksdirektor ist befugt, dem Apotheker die Tage,
für die wegen besonderer Verhältnisse keine Sonntagsruhe stattfindet, ein
für allemal oder in besonderen Fällen zu bezeichnen.
Weimar, den 26. September 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
GSlevogt i. A.
(Nr. 134.) Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Ur#er Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers
vom 8. September 1914 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900
(Regierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 14. September 1914.
Großherzoglich GSächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementscheft:
Kromayer.
.
Bekanntmachung,
betreffend
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 8. September 1914.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-
Gesetzblatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erleichterung des Wechsel-