Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

361 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 42. 
Inhalt: Winisterialverordnung über Höchstpreise im Kartoffel-Kleinhandel vom 1. November 1914. 
eite 351. 
  
  
  
  
(Nr. 143.) Ministerialverordnung über Höchstpreise im Kartoffel-Kleinhandel vom 1. No- 
vember 1914. 
Entfprechend einer Vereinbarung zwischen den Ministerien der Thüringischen 
Staaten, der Fürstlichen Landesregierung von Reuß ä. L. und der Königlich 
Preußischen Regierung in Erfurt wird auf Grund von § 3 des Gesetzes, betr. 
Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 339) folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Der Preis für den Doppelzentner Kartoffeln darf bis auf weiteres im Klein- 
handel 7 4 nicht übersteigen. 
§ 2. 
Der Hoöchstpreis gilt für die Ware am Orte der Abnahme, ohne Sack, und 
für Barzahlung beim Empfang. 
83. 
Als Kleinhandel gilt die Abgabe unmittelbar an den Verbraucher oder an 
solche Unternehmer, die die Kartoffeln zum Selbstkostenpreis an die Verbraucher 
abgeben. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 2. November 10914. 65
	        
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