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Regierungsblatt
für das
Grohßherzgtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 44.
Inbalt: Ministerialverordnung vom 13. Oktober 1914 über die in landwirtschaftlichen Betrieben
beschäftigten russischen Arbeiter. Seite 357. — Inhaltsverzeichnis aus dem Eeichs-Gesetzblatt.
Seite 8360. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. Seite 860. —
Berichtigung. Seite 360.
(Nr. 147.) Ministertalverordnung vom 13. Oktober 1914 über die in landwirtschaftlichen Be-
trieben beschäftigten russischen Arbeiter.
In Anschluß an den hierunter abgedruckten Befehl des stellvertretenden Königlichen
Generalkommandos des XI. Armeekorps vom 4. Oktober ds. Is. wird bezüglich
der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter folgendes
angeordnet:
1. Die Arbeitgeber, die in landwirtschaftlichen Betrieben russische Arbeiter
beschäftigen, sind verpflichtet, bei jeder Lohnauszahlung von dem diesen
Arbeitern auf Grund der laufenden Verträge bis zum 1. Dezember ds. Js.
geschuldeten Lohn 0,75 für den Tag und die Person ohne Unter-
schied des Alters und Geschlechts zurückzubehalten und nicht zur Aus-
zahlung zu bringen, bevor der Arbeiter die Arbeitsstelle verläßt.
Die russischen Arbeiter sind verpflichtet, sich die Einbehaltung dieses
Lohnteils gefallen zu lassen.
2. Zu der in Nr. 1 Abs. 3 des Befehls des stellvertretenden Königlichen
Generalkommandos vom 4. ds. Mts. festgesetzten Entschädigung, die die
russischen Arbeiter pro Kopf und Tag an den Arbeitgeber für die ge-
währte Verpflegung zu entrichten haben, tritt ein Zuschlag von 25
pro Kopf und Tag, den diese Arbeiter abzugewähren haben.
1914. 67
Ausgegeben in Weimar am 11. November 19014.