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lange greifen auch für sie und ihre Arbeitgeber die Bestimmungen unter
Ziff. 1 Platz.
5. Sobald die unmittelbare Heimkehr möglich ist, wird dies bekannt gegeben
werden.
6. Grundsätzlich und unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird
der Beginn der diesjährigen Karenzzeit für russisch-polnische Arbeiter auf
den 1. Dezember 1914 festgesetzt.
Cassel, den 4. Oktober 1914.
Das stellvertretende Generalkommando
des XI. Armeekorps.
(Nr. 148.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 89. und 90. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4515. Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen Frankreich vom 20.
Oktober 1914.
„ 4516. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher
Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl
gelagert wird. Vom 21. Oktober 1914.
„ 4517. Bekanntmachung, betr. den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie.
Vom 21. Oktober 1914.
(Nr. 149.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Das 54. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Keich enthält auf:
S.545. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen.
„ 548. Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs-
versicherungsordnung.
Berichtigung:
In Ziff. 3 der Ministerialverordnung, betr. Neuregelung der Sonntagsruhe im Apotheken-
betriebe, vom 26. September 1914 (Regierungsblatt S. 339) haben die drei vordersten Worte
auf Zeile 3 zu lauten: Upotheken je einer.
Druckn Weimartscher Derlag G.m. b. B. m Welmar.