Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

362 (Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes.) 
II. 
Die Vorschrift in § 60 Abs. 1 Satz 2 wird dahin abgeändert: 
„Die erstmalige Veranlagung erfolgt am 1. Januar 1917 für die Steuer- 
jahre 1917, 1918 und 1919.“ 
III. 
8 78 erhält folgende Fassung: „Auf die für einen früheren Veranlagungs- 
termin als den 1. Januar 1917 vorgenommenen und noch vorzunehmenden Ver- 
anlagungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.“ 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 11. November 1914. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
Feodora. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
(Nr. 151.) Gesetz, betreffend vorübergehende Abänderungen des Einkommensteuer= und des 
Ergänzungssteuergesetzes. 
Wir 
Wilbelm Eynsl, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.