Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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(Nr. 167.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Uunter Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers 
vom 26. Oktober 1914 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 
(Regierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 2. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Innern. 
Für den Departementscheft: 
Slevogt. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postorbnung vom 20. März 1900. 
Vom 26. Oktober 1914. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) wird § 18 a „Postprotest“ der Post- 
ordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 449), betreffend weitere Verlängerung der Fristen des 
Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist unter V statt des mit den 
Worten: „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen 
usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 419) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Kulm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am einhundertundzwanzigsten 
Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser 
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Das Gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaufträgen 
mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort 
des Bezogenen einen Ort angeben, der in Osipreußen oder in einem der bezeichneten 
westpreußischen Kreise liegt.
	        
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