Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

416 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
Die neu auszustellenden Karten erhalten genau denselben Ver- 
merk, also neben dem Worte Quittungskarte links die Bezeichuung: „Ital.“, 
rechts: „Überweisungsantrag gestellt am .. ... “ und unter Umständen die Angabe 
„Cassa Invalidi della Marina Mercantile“ wie die aufgerechnete Quittungskarte. 
——5 Für die mit Ausstellung, Umtausch und Erneuerung der Quittungskarten 
ven umtausch von verbundenen Geschäfte wird eine Gebühr von eins vom Hundert des Wertes der 
verwendeten Marken gewährt, die gleichzeitig mit der Hebegebühr zu berechnen ist. 
— Der Versicherte hat die Quittungskarte, solange die Erhebung der Beiträge 
bei der Gimugs-durch die Krankenkasse erfolgt, bei ihr zu hinterlegen (§ 1457 Abs. 2 RVO.). 
Das Versicherungsamt kann den Versicherten durch Geldstrafe bis zu 10-4 dazu 
anhalten (§ 1457 RVO.). 
Die QOnittungskarten sind bei der Anmeldung des Versicherten mit einzureichen. 
Wachweis der Die Markenverwendung und die Aushändigung der Ounittungskarte muß die 
Markenverwen- 
bung und Aus- Krankenkasse beweisen. Kann sie das nicht, so wird beim Fehlen der QOuittungs- 
en karte angenommen, daß die Markenverwendung unterblieben ist. Die Krankenkasse 
hat dann die Verwendung nachzuholen. 
Aausßewabrung Die QOuittungskarten sind in der Reihenfolge des der Beitragsberechnung 
karten. zugrunde liegenden Heberegisters zu ordnen und gegen Staub und Faeuchtigkeit 
geschützt sorgfältig aufzubewahren. 
##sgeben,vonbk“ Fehlt einem Versicherten die Quittungskarte, weil sie sein Arbeitgeber wider- 
rechtlich einbehalten hat, so ist eine neue Karte ohne Angabe der Versicherungs- 
anstalt und der laufenden Nummer auszustellen. Gleichzeitig ist durch Vermittelung 
der zuständigen Polizeibehörde oder in sonst angemessener Weise dafür zu sorgen, 
daß dem Arbeitgeber die einbehaltene Karte abgenommen (§ 1425 Abs. 2 RVO.) 
und geeignetenfalls seine Bestrafung nach § 1490 Z. 5 RVO . herbeigeführt wird. 
Die abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln, 
die vorläufig ausgestellte sachgemäß zu ergänzen. 
In gleicher Weise ist auch zu verfahren, wenn die Quittungskarte aus anderen 
Gründen nicht rechtzeitig beigebracht wird. 
Hat sich die Kasse ohne Erfolg bemüht, die Vorkarte beizubringen, so kann 
der Name der Versicherungsanstalt und die Nummer auf Grund der letzten Auf- 
rechnungsbescheinigung ergänzt werden. Wird auch eine Aufrechnungsbescheinigung 
nicht vorgelegt, so erhält die neue Karte den Namen der Thüringischen Landes- 
versicherungsanstalt und die Nummer 1.
	        
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