Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

418 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
8 10. 
Heberegister. 
Ses des Tebe- Das Heberegister dient der Feststellung des Beitragssolls, d. h. der 
Beiträge, die von den einzelnen Arbeitgebern für ihre Kassenmitglieder 
für jeden Beitragszeitraum zu zahlen sind und dem Nachweis der Beitrags- 
rückstände. Der jedesmalige Beitragsanfall ist deshalb vor Beginn der Ein- 
hebung einzutragen. 
Sichtung es Das Heberegister muß mindesteus enthalten: 
1. die Namen der Arbeitgeber und der von einem jeden angemeldeten Ver- 
sicherten, 
Geburtstag und -ahr der Versicherten, 
Tag der An= und Abmeldung, 
die Berechnung der Beiträge für jeden Versicherten, 
die Gesamtsumme der von jedem Arbeitgeber zu leistenden Beiträge für 
jeden Beitragszeitraum, 
6. die Nummer hinterlegter Quittungskarten, ihren Inhalt nach Zahl und 
Lohnklasse der Beitragswochen beim Eingang und bei der Aushändigung 
und den Tag der Aushändigung. 
Das Heberegister ist nach Konten der Arbeitgeber zu führen. Die Konten 
sind in alphabetischer Folge anzulegen, wenn nicht die Folge der Konten nach der 
Wohnung der Arbeitgeber zweckmäßiger erscheint. Bei jedem Konto ist Raum zum 
Nachtrag der im Laufe des Jahres hinzukommenden Versicherten vorzusehen. 
Die Beiträge für die Krankenversicherung und die Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung sind in besonderen Spalten — zweckmäßig mit verschieden- 
farbiger Tinte — einzutragen und alsbald aufzurechnen (Anlage B).)) Wenn 
gezahlt ist, muß der Zahltag unter der Summe der betreffenden Beitragsspalte 
eingetragen werden. 
In besonderen Abteilungen des Heberegisters sind ebenfalls in alphabetischer 
Ordnung die Konten für die 
S 
  
*) Anm.: Die UÜbersichten über die Geschäfts= und Rechnungsergebnisse sordern die getrennte 
Angabe der Krankenversicherungsbeiträge für Männer und Frauen. Sie sind daher 
im Heberegister wie im Gesamtsollregister entweder in besonderen Spalten oder unter 
einander räumlich getrennt nachzuweisen.
	        
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