22 (Armenpflegekosten.)
Wir
Wilbelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2. 1
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, im Anschluß an die Vorschriften
in § 30 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz in der Fassung vom
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 381) was folgt:
§ 1.
Der Tarifsatz, nach dem die für die Verpflegung eines erkrankten oder arbeits-
unfähigen Hilfsbedürftigen entstandenen Kosten von Armenverbänden im Großherzog-
tum Sachsen einander zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung
a) für Personen im Alter von 14 und mehr Jahren
90 ,
b) für Personen im Alter von weniger als 14 Jahren
60 F.
Nicht unter a und b begriffen und besonders zu berechnen sind die in § 2
erwähnten Kosten sowie die Kosten für gelieferte notwendige Kleidungsstücke.
8 2.
Der Tarifsatz, nach dem Armenverbände des Großherzogtums einander die
Kosten für notwendige ärztliche oder wundärztliche Behandlung und Verpflegung
der in § 1 bezeichneten Personen zu erstatten haben, beträgt, mit Einschluß der
Kosten von Arzneien, Heilmitteln usw., für den Tag
20 F.