Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

22 (Armenpflegekosten.) 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2. 1 
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, im Anschluß an die Vorschriften 
in § 30 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz in der Fassung vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 381) was folgt: 
§ 1. 
Der Tarifsatz, nach dem die für die Verpflegung eines erkrankten oder arbeits- 
unfähigen Hilfsbedürftigen entstandenen Kosten von Armenverbänden im Großherzog- 
tum Sachsen einander zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung 
a) für Personen im Alter von 14 und mehr Jahren 
90 , 
b) für Personen im Alter von weniger als 14 Jahren 
60 F. 
Nicht unter a und b begriffen und besonders zu berechnen sind die in § 2 
erwähnten Kosten sowie die Kosten für gelieferte notwendige Kleidungsstücke. 
8 2. 
Der Tarifsatz, nach dem Armenverbände des Großherzogtums einander die 
Kosten für notwendige ärztliche oder wundärztliche Behandlung und Verpflegung 
der in § 1 bezeichneten Personen zu erstatten haben, beträgt, mit Einschluß der 
Kosten von Arzneien, Heilmitteln usw., für den Tag 
20 F.
	        
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