(Armenpflegekosten.) 23
Vorbehalten bleibt die Berechnung erheblicher außerordentlicher Mehraufwen-
dungen, die bei Verwundungen oder bei schweren oder ansteckenden Krankheiten not-
wendig geworden sind.
§9 3.
Der Tag, an dem die Verpflegung begonnen hat, wird mit dem Tage, an
dem sie beendigt worden ist, zusammen als ein Tag berechnet.
8 4.
Die Vorschriften in § 1 bis 3 kommen gleichmäßig zur Anwendung, mag
die Verpflegung inner= oder außerhalb eines Kranken= oder Armenhauses bewirkt
worden sein. Sie kommen aber nicht zur Anwendung, wenn
a) die Verpflegung in einer der Landesheilanstalten stattgefunden hat, in
welchem Falle die Kosten nach den dort gültigen Tarifen, abzüglich der
allgemeinen Verwaltungskosten (§ 30 Abs. 3 des Gesetzes über den
Unterstützungswohnsitz), zu erstatten sind,
oder wenn
b) die unterstützte Person nicht völlig arbeits= und erwerbsunfähig ist, ihr
z. B. nur Obdach gewährt werden muß oder sie einen Teil ihrer Unter-
haltskosten durch eigene Arbeit aufbringt, in welchem Falle der zu er-
stattende Aufwand, je nach Lage der Verhältnisse, niedriger zu berechnen ist.
86.
Aufwendungen, die nicht unter die Bestimmungen in § 1 und 2 fallen, sowie
Beerdigungskosten sind besonders zu berechnen. Beerdigungskosten dürfen jedoch,
einschließlich sämtlicher Gebühren, bei Personen im Alter von 14 und mehr Jahren
höchstens mit
25
und bei Personen im Alter von weniger als 14 Jahren höchstens mit
15 MA
berechnet werden.
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