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Bei der Veranlagung zur Ergänzungssteuer für das Jahr 1915 sind Wert-
papiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, nach diesem, und wenn ein
solcher Börsenkurs für den 31. Dezember 1914 nicht feststeht, nach dem letzten
Börsenkurse, den sie im Laufe des Jahres 1914 gehabt haben, zu verauschlagen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung verfassungsmäßig vollzogen und
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 2. Dezember 1914.
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls,
Königlichen Hoheit und Liebden.
TFeodvra.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 172.) Ministerialverordnung vom 11. Dezember 1914 über die Aufbringung der Kosten
der Handwerkskammer zu Weimar.
Auf Grund des § 1031 und § 103 n der Gewerbeordnung sowie Ziffer I und II
der Ministerialverordnung vom 24. März 1900 (Regierungsblatt S. 297) wird
über die Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer zu Weimar folgendes
verordnet:
I. Die Kosten der Handwerkskammer werden von den Gemeinden des Groß-
herzogtums nach dem Verhältnis der Gesamtbeträge des zur staatlichen
Einkommensteuer veranlagten Einkommens aus den Handwerksbetrieben
getragen.
Die Handwerkskammer verteilt die Kosten auf die Gemeinden.
II. Die Handwerkskammer stellt alljährlich mit Hilfe der Gemeindevorstände
ein Verzeichnis der in jeder Gemeinde vorhandenen Handwerksbetriebe
auf und teilt es den Rechnungsämtern oder in Städten, wo Steuer-
lokalkommissionen bestehen, diesen mit. Letztgenannte Behörden haben die
Handwerkskammer für jeden Gemeindebezirk von der Gesamtsumme in
Kenntnis zu setzen, mit welcher die in das Verzeichnis aufgenommenen