Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

446 (Oberversicherungsamt.) 
Wahlordnung für die Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem Gemeinschaftlichen Ober- 
versicherungsamt in Gotha (8 73 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)“). 
Vom 10. September 1914. 
Im Einverständnis mit dem Großherzoglich S. Staatsministerium in Weimar 
bestimmen wir auf Grund des § 73 Abs. 2, § 113 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung folgendes: 
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Direktor des Oberversicherungsamts oder sein Stellvertreter leitet die 
Wahl (Wahlleiter). 
2. Wahlberechtigt sind die Versichertenvertreter bei den Versicherungsämtern 
im Bezirke des Oberversicherungsamts. 
II. Wahlbezirke. 
3. Die Versichertenbeisitzer werden für jede Spruchkammer gesondert aus 
deren Bezirk gewählt. 
III. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
4. Der Wahlleiter verteilt die von den einzelnen Versicherungsämtern fest- 
gesetzten, ihm gemäß Nr. 31 der „Wahlordnung für die Wahl der Versicherungs- 
vertreter als Beisitzer des Versicherungsamts“ mitgeteilten Gesamtstimmenzahlen je 
auf die Versichertenbeisitzer bei den Versicherungsämtern gleichmäßig. Bruchzahlen 
werden nicht berücksichtigt. 
5. Spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem 
ge ## anliegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie 
Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem 
bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, 
nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. Die Anderung ist den Wahl- 
berechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen. 
Vor Festsetzung von Ort und Zeit der Wahl hat sich der Wahlleiter mit dem 
Versicherungsamt ins Einvernehmen zu setzen (vergl. Nr. 14 Abs. 2). 
6. Jede Vorschlagsliste soll dreimal so viel Namen enthalten, als Versicherten- 
beisitzer zu wählen sind. 
  
*) Alle in der Wahlordnung aufgeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nicht ein anderes 
angegeben ist, auf die Reichsversicherungsordnung.
	        
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