(Oberversicherungsamt.) 451
Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt,
andernfalls sind sie ungültig.
23. Die Beisitzer werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der
Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 22) verteilt, und zwar in der Reihen=
folge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rech-
nung ergeben:
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4, usw. zu teilen. Die
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten
Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere
Zahlen als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. Ein
Muster für die Rechnung ist in Anlage II beigefügt.
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden,
so entscheidet das Los.
24. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze
an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die
Bewerber in der Liste aufgeführt sind.
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen
Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 23
bestimmten Verfahrens verteilt.
25. Uber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer
zu unterschreiben.
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des
Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder
Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Ver-
teilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben.
26. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit-
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen
eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen.
Lehnen gewählte Personen die Wahl ab oder scheiden sie während der Dauer