(Ausführg. des 8 123 der Reichsversicherungsordnung.) 25
als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung anzusehen, soweit ihre
beabsichtigte Zulassung bis zu diesem Tage dem Versicherungsamt angezeigt war
und sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.
II.
Die Krankenkasse hat die Namen der Zahntechniker, die zur Behandlung der
Versicherten zugelassen werden sollen, dem für den Wohnort des Zahntechnikers
zuständigen Versicherungsamt anzuzeigen und dabei darzulegen, daß die unter Nr. 1
genannten Voraussetzungen erfüllt sind; dem Versicherungsamt sind auf Verlangen
die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Das Versicherungsamt prüft die Angaben der Krankenkasse unter Anhörung
des Bezirksarztes; in der Regel ist dabei auch eine Zahnärzte= und eine Zahn-
technikervereinigung zu hören. Erachtet es die Voraussetzungen nicht für erfüllt,
so hat es die Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamts einzuholen.
Gegen dessen Entscheidung steht der Krankenkasse die Beschwerde an das Groß-
herzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, zu.
III.
Ohne Zustimmung des Versicherten können Zahntechniker für Rechnung einer
Krankenkasse selbständige Hilfe leisten, wenn
1. nach der Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamts die
Voraussetzungen, die nach § 370 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
hinsichtlich der Arzte vorgesehen sind, hinsichtlich der Zahnärzte vorliegen,
oder wenn
2. nach der Entscheidung des Versicherungsamts die zahnärztliche Versorgung
der Versicherten durch den Mangel an Zahnärzten so erschwert ist, daß
die Beschränkung auf die Zahnärzte den berechtigten Ansprüchen der Er-
krankten nicht genügen würde.
Das Versicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den Bezirksarzt und in
der Regel auch eine Zahnärzte= und eine Zahntechnikervereinigung zu hören.
Weimar, den 22. Januar 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.