Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

  
Negierungsblatt! 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
  
Inbalt: Ministerialverordnung vom 17. DAovember 1914 über die Einrichtung und den Getrieb von 
Wassergas-, Halbwassergas- und Sauggasanlagen. Seite 457. — Ministerialverordnung 
vom 28. Dezember 1914 über die Ausführung des Gesetzes, betr. Höchstpreise, vom 4. August 1914 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914. Seite 461. — Ministerialverord- 
nung vom 30. Dezember 1914, betr. das Verbot des Schrotens von Roggen und Weizen. 
Seite 461. — Ministerialbekanntmachung über die Ernennung des Großherzoglichen Ober- 
amtsrichters Schwarz in Bacha zum Enteignungskommissar für die Verlängerung eines 
Kreuzungsgleises auf Bahnhof Dankmarshausen. Seite 463. — Ministerialbekanntmachung 
über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Seite 468. — Inhaltsverzeichnis aus 
dem Keichs-Gesetzblatt. Seite 464. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das 
Deutsche Reich. Seite 468. 
(Nr. 183.) Ministerialverordnung vom 17. November 1914 über die Einrichtung und den Betrieb 
von Wassergas-, Halbwassergas= und Sauggasanlagen. 
Auf Grund von § 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das 
Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden (Regierungsblatt S. 17) wird folgendes 
verordnet: 
8SI. 
Beschaffenheit und Beleuchtung der Betriebsräume. 
1. Die Vorrichtungen zur Darstellung und Reinigung des Wassergases oder 
Halbwassergases sind in feuersicheren, hohen, hellen Räumen aufzustellen, welche 
durch Seiten= und Dachentlüftung so ausgiebig entlüftet sind, daß eine Ansamm- 
lung von Gasen darin ausgeschlossen ist. 
2. Apparate, die einen offenen Wasserverschluß haben oder während des Be- 
triebs der Generatoren oder sonstiger mit Feuerungen versehener Einrichtungen 
(Dampfkessel oder dergl.) zeitweise geöffnet werden müssen, wie z. B. Reiniger- 
kästen, Teerausscheider, Druckregler usw., müssen entweder in besonderen Gebäuden 
oder in solchen Räumen untergebracht werden, welche durch Brandmauern vom 
Generatorraum getrennt sind. Die künstliche Beleuchtung dieser Räume darf nur 
durch eine zuverlässige gegen das Gebäude abgeschlossene Außenbeleuchtung oder 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 22. Januar 1915. 84
	        
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