Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Hebammenwesen.) 45 
Ergibt sich jedoch bei der Prüfung eine offenbare Üüberschreitung der 
gesetzlichen Taxe, so können der Antragstellerin Kosten für die Ent- 
. . 11. April 1894 
eidung na 47 Ziff. 4 des Kostengesetzes vom 
sch g nach s *1 stengeses 28. Februar 1900 
  
auferlegt werden. 
8 6b. 
Wenn eine Bezirkshebamme auf Grund der 88 1243, 1244 der 
Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität versichert ist, so hat die 
Gemeinde ihr als Beitrag zu den Kosten jährlich den Wert von 62 
Beitragsmarken der I. Lohnklasse zu gewähren und die bestimmungs- 
gemäße Verwendung der Beiträge zu überwachen. 
Bilden mehrere Gemeinden einen Hebammenbezirk, so haben sie ge- 
meinsam zu den nach Absatz 1 entstehenden Kosten beizutragen. Können 
sich die Gemeinden über das Beitragsverhältnis nicht einigen, so ent- 
scheidet der Bezirksdirektor endgültig. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1914 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 4. März 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 22.) Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der Spezialkommission in Erfurt 
mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssache von Leutra. 
Die Königliche Spezialkommission in Erfurt ist mit der Bearbeitung der Grundstücks- 
zusammenlegungssache von Leutra beauftragt worden. 
Weimar, den 20. Februar 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
ür den Departementschef#: 
Slevogt. 
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