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Regierungsblatt
für das
Grohßherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1914.
Nr. 7.
Inhalt: Winisterialverordnung, die Schlachtvieh= und FSleischbeschau betr. Bom 5. När v4
Seite 47. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Keich, Seite
(Nr. 26.) Ministerialverordnung, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. Vom 5. März 1914.
1.
Beim Verdacht des Vorliegens einer eitrigen oder jauchigen Blutvergiftung, na-
mentlich bei Notschlachtungen (§ 1 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900,
betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau) infolge von akuten Entzündungskrankheiten,
ist eine bakteriologische Untersuchung des Fleisches des beanstandeten Tierkörpers aus-
zuführen. Der Besitzer des letzteren hat bis zur Erledigung dieser Untersuchung
und der endgültigen Beurteilung des Fleisches durch den zuständigen Tierarzt das
beanstandete Fleisch vor dem Verderben zu schützen.
Die bakteriologische Untersuchung hat bis auf weiteres in dem Veterinärinstitut
der Universität Jena zu erfolgen. Ausnahmen können von dem Großherzoglichen
Staatsministerium, Departement des Innern, für öffentliche unter tierärztlicher
Leitung stehende Schlachthäuser bewilligt werden, wenn die Gewähr der richtigen
Ausführung der Untersuchungen gegeben ist.
1914.
Ausgegeben in Weimar am 16. März 1914. 9