(Schlachtvieh= u. Fleischbeschau.) 49
4.
Geurteilung der Tierkörper nach den GErgebnissen der bakteriologischen
Antersuchung.
a) Sind in einer oder mehreren Proben des auf Grund der grobsinnlichen
Untersuchung als der Blutvergiftung verdächtig erachteten Tierkörpers
Fleischvergistungsbakterien (insbesondere Paratyphus B.= oder Enteritis-
bazillen) gefunden, so ist Blutvergiftung als festgestellt zu betrachten und
nach § 33 Nr. 7 der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschau-
gesetze zu verfahren. Werden bei der Untersuchung zwar keine Fleisch-
vergiftungsbakterien, wohl aber Erreger von Infektionskrankheiten ge-
funden, so ist dieser Befund gleichfalls bei der endgültigen Beurteilung
des Fleisches zugrunde zu legen.
b) Sind in den Muskelfleischproben zahlreiche andere Bakterien nachgewiesen,
so ist der Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 18 der vorbezeichneten Ausführungs-
bestimmungen als vorliegend zu erachten und dementsprechend zu ver-
fahren.
Jc) Sind in einer oder mehreren Proben andere als die unter a) bezeichneten
Bakterien nur vereinzelt gefunden oder überhaupt keine Bakterien nach-
gewiesen, so gilt der Verdacht der Blutvergiftung oder der Zersetzung
des Fleisches im Sinne der unter b) bezeichneten Vorschrift als beseitigt.
Aber auch in diesen Fällen empfiehlt es sich, die Eingeweide (einschließlich
des Euters), die der bakteriologischen Prüfung nicht unterlegen haben,
unschädlich zu beseitigen. Insoweit hierfür nicht die sonstigen Vorschriften
der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugesetz eine Handhabe
bieten, sind derartige Teilbeanstandungen auf Grund von § 35 Nr. 8, 9,
15, 16 oder 17 der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschau-
gesetze berechtigt.
5.
Falls die bakteriologische Untersuchung das Vorhandensein von Fleischvergiftungs-
bakterien in den untersuchten Proben ergibt, so ist eine Reinigung und Desinfektion
des Schlachtplatzes sowie der Geräte und sonstigen Gegenstände, die mit den
Fleischvergiftungsbakterien in Berührung gekommen sind, anzuordnen.
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