(Satzung der Sparkasse Weida.) 55
Gerschwiegenheit.
§ 9.
Die Beamten der Kasse und die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben über den
Geschäftsverkehr, insbesondere über die Gläubiger und Schuldner, auch nach dem Ausscheiden
aus ihrem Amte, Amtsverschwiegenheit zu beobachten.
Aufbewahrung der Kassenbestände und Wertpapiere.
8 10.
Der Sparkassenvorstand hat für die sichere Aufbewahrung der, Kassenbestände und Wert-
papiere Sorge zu tragen.
Die Wertpapiere und die zugehörigen Zins= und Erneuerungsscheine sind von einander
getrennt aufzubewahren.
Die Mäntel der der Sparkasse gehörigen Wertpapiere werden unter Mitverschluß des
Sparkassenvorstandes aufbewahrt. Die sonstigen Werte und Urkunden nehmen der Kassierer
und der Gegenbuchführer unter gemeinsamen Verschluß.
Kassenprüfungen.
8 11.
Der Sparkassenvorstand sowie der Verwaltungsausschuß haben alljährlich mehrere Male
eine Prüfung der Kasse und der Bestände vorzunehmen. Auch können Prüfungen durch einen
Verbandsrevisor durch den Verwaltungsausschuß angeordnet werden.
Quittungen.
812.
Alle Quittungen der städtischen Sparkasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften
des Kassierers und des Gegenbuchführers oder deren Stellvertreter.
Rechnungslegung.
§ 13.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Spätestens bis Ende Juni jedes Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte Ge-
schäftsjahr zu fertigen, von dem Gegenbuchführer und dem Verwaltungsausschuß zu prüfen und
durch den Gemeindevorstand dem Gemeinderate zur weiteren Prüfung und Richtigsprechung zu
übergeben.
Die Inhaberpapiere sind zum Verkaufswerte vom 31. Dezember des Geschäftsjahres, wenn
dieser aber den Nennwert oder den Ankaufspreis übersteigt, nur zum niedrigsten dieser beiden
zuletzt genannten Werte einzustellen.