Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Satzung der Sparkasse Weida.) 61 
1. der Sparkasse sofort Mitteilung davon zu machen, wenn eine Veränderung 
der Versicherungssumme eingetreten ist, 
2. der Sparkasse sofort anzuzeigen, wenn der Versicherte die Zahlung der Prämie 
versäumte und ihr eine Frist bis zu 6 Wochen zu gewähren, damit sie durch 
Zahlung der Prämie die Fortsetzung der Versicherung in ihrem Interesse 
bewirken kann, 
3. der Sparkasse die Aufhebung oder Kündigung der Versicherung anzuzeigen 
und die Versicherung noch 6 Wochen aufrecht zu erhalten, damit in der 
Zwischenzeit entweder Verlängerung der Police oder anderweite Versiche- 
rung des Gebäudes erfolgen kann, 
4. für den Fall, daß der Versicherte durch eigene Schuld oder grobes Ver- 
schulden den Anspruch auf Entschädigung verlieren sollte, den zur Deckung 
der Sparkasse erforderlichen Teil der Entschädigungssumme gegen Ubertragung 
der derselben an den Versicherten zustehenden Ansprüche zu gewähren. 
e) Auf Grundstücke, hinsichtlich deren Ansprüche Dritter wegen Eigentums-, Lehns- 
oder Fideikommißverbandes, wegen Nutzungs-, insbesondere Nießbrauchs= oder 
Auszugsrechten vorgemerkt sind, dürfen Sparkassengelder nur verliehen werden, wenn 
die Hypothek so bestellt wird, daß sie diesen Ansprüchen und Rechten vorgeht oder daß, 
was Nießbrauchs= und Auszugsrechte anbelangt, nicht nur für das in gesetzlicher 
Weise zu kapitalisierende Recht, sondern auch für das aufzunehmende Darlehen 
eine Sicherheit gewährt wird, die den obengenannten Grundsätzen (Absatz 1 der 
Bedingungen für Hypotheken) durchaus entspricht. 
In geeigneten Fällen kann der Verwaltungsausschuß durch zwei seiner Mitglieder 
Besichtigung des Pfandgegenstandes vornehmen lassen. Kommen Grundstücke in 
Frage, für welche Darlehen im Betrage von mehr als 30000 / gewünscht werden, 
so soll außerdem ein Mitglied des Gemeinderats an der Besichtigung teilnehmen. 
Der Vorstand bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Gemeinderats 
dazu ein Gemeinderatsmitglied, sofern nicht der Gemeinderat selbst bezüglich seiner 
Vertretung bei solchen Besichtigungen entsprechende Bestimmungen getroffen hat. 
Uber jede solche Besichtigung ist ein Bericht zu den Akten zu bringen. Die Kosten 
für die Besichtigung sind vom Darlehnssucher beizuziehen und werden vom Ver- 
waltungsausschuß festgesetzt. 
Zu 2: Wertpapiere. 
An Wertpapieren dürfen nur solche erworben werden, in denen Mündelgelder angelegt 
werden können (8 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 212 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899). 4 
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