(Satzung der Sparkasse Weida.) 61
1. der Sparkasse sofort Mitteilung davon zu machen, wenn eine Veränderung
der Versicherungssumme eingetreten ist,
2. der Sparkasse sofort anzuzeigen, wenn der Versicherte die Zahlung der Prämie
versäumte und ihr eine Frist bis zu 6 Wochen zu gewähren, damit sie durch
Zahlung der Prämie die Fortsetzung der Versicherung in ihrem Interesse
bewirken kann,
3. der Sparkasse die Aufhebung oder Kündigung der Versicherung anzuzeigen
und die Versicherung noch 6 Wochen aufrecht zu erhalten, damit in der
Zwischenzeit entweder Verlängerung der Police oder anderweite Versiche-
rung des Gebäudes erfolgen kann,
4. für den Fall, daß der Versicherte durch eigene Schuld oder grobes Ver-
schulden den Anspruch auf Entschädigung verlieren sollte, den zur Deckung
der Sparkasse erforderlichen Teil der Entschädigungssumme gegen Ubertragung
der derselben an den Versicherten zustehenden Ansprüche zu gewähren.
e) Auf Grundstücke, hinsichtlich deren Ansprüche Dritter wegen Eigentums-, Lehns-
oder Fideikommißverbandes, wegen Nutzungs-, insbesondere Nießbrauchs= oder
Auszugsrechten vorgemerkt sind, dürfen Sparkassengelder nur verliehen werden, wenn
die Hypothek so bestellt wird, daß sie diesen Ansprüchen und Rechten vorgeht oder daß,
was Nießbrauchs= und Auszugsrechte anbelangt, nicht nur für das in gesetzlicher
Weise zu kapitalisierende Recht, sondern auch für das aufzunehmende Darlehen
eine Sicherheit gewährt wird, die den obengenannten Grundsätzen (Absatz 1 der
Bedingungen für Hypotheken) durchaus entspricht.
In geeigneten Fällen kann der Verwaltungsausschuß durch zwei seiner Mitglieder
Besichtigung des Pfandgegenstandes vornehmen lassen. Kommen Grundstücke in
Frage, für welche Darlehen im Betrage von mehr als 30000 / gewünscht werden,
so soll außerdem ein Mitglied des Gemeinderats an der Besichtigung teilnehmen.
Der Vorstand bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Gemeinderats
dazu ein Gemeinderatsmitglied, sofern nicht der Gemeinderat selbst bezüglich seiner
Vertretung bei solchen Besichtigungen entsprechende Bestimmungen getroffen hat.
Uber jede solche Besichtigung ist ein Bericht zu den Akten zu bringen. Die Kosten
für die Besichtigung sind vom Darlehnssucher beizuziehen und werden vom Ver-
waltungsausschuß festgesetzt.
Zu 2: Wertpapiere.
An Wertpapieren dürfen nur solche erworben werden, in denen Mündelgelder angelegt
werden können (8 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 212 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899). 4
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