Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

74 (Zuwachssteuergesetz.) 
1I. Allgemeine GWBestimmungen. 
81. 
Die Zuwachssteuer ist eine Gemeindesteuer. 
Die Entschließung, ob beim ÜUbergange des Eigentums an Grundstücken der 
Wertzuwachs zugunsten der Gemeinde besteuert werden soll, bleibt den einzelnen 
Gemeinden überlassen. 
Wird die Zuwachssteuer in einer Gemeinde eingeführt, so hat das Ortsstatut 
über die Preisermittelung, die Berücksichtigung solcher Hinzu- und Abrechnungen bei 
dem Preise, die die Besteuerung möglichst auf den ohne Zutun des Besitzers 
entstandenen Zuwachs beschränken, die Berechnungsweise, die Festsetzung und die 
Erhebung der Zuwachssteuer Bestimmung zu treffen, soweit das nicht im Gesetz 
schon geschehen ist. 
§ 2. 
Die Zuwachssteuer kann nur beim Übergange des Eigentums an solchen Grund- 
stücken erhoben werden, die im Gemeindebezirke liegen. 
83. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Grundstücke finden Anwendung auf Be— 
rechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürger- 
lichen Rechts gelten. 
8 4. 
Dem übergange des Eigentums an Grundstücken steht gleich der Übergang von 
Rechten an dem Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kommandit- 
gesellschaft, Gewerkschaft, eingetragenen Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins 
oder einer offenen Handelsgesellschaft, soweit das Vermögen der Vereinigung aus 
Grundstücken besteht, wenn entweder zum Gegenstand des Unternehmens die Ver- 
wertung von Grundstücken gehört, oder wenn die Vereinigung geschaffen ist, um die 
Zuwachssteuer zu ersparen. 
85B. 
Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein nach diesem Gesetz 
und dem Ortsstatut steuerpflichtiges Rechtsgeschäft durch ein anderes Rechtsgeschäft 
verdeckt wird, insbesondere an die Stelle des übergangs des Eigentums ein Rechts- 
vorgang tritt, der es ohne Übertragung des Eigentums einem anderen ermöglicht, 
über das Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen.
	        
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