74 (Zuwachssteuergesetz.)
1I. Allgemeine GWBestimmungen.
81.
Die Zuwachssteuer ist eine Gemeindesteuer.
Die Entschließung, ob beim ÜUbergange des Eigentums an Grundstücken der
Wertzuwachs zugunsten der Gemeinde besteuert werden soll, bleibt den einzelnen
Gemeinden überlassen.
Wird die Zuwachssteuer in einer Gemeinde eingeführt, so hat das Ortsstatut
über die Preisermittelung, die Berücksichtigung solcher Hinzu- und Abrechnungen bei
dem Preise, die die Besteuerung möglichst auf den ohne Zutun des Besitzers
entstandenen Zuwachs beschränken, die Berechnungsweise, die Festsetzung und die
Erhebung der Zuwachssteuer Bestimmung zu treffen, soweit das nicht im Gesetz
schon geschehen ist.
§ 2.
Die Zuwachssteuer kann nur beim Übergange des Eigentums an solchen Grund-
stücken erhoben werden, die im Gemeindebezirke liegen.
83.
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Grundstücke finden Anwendung auf Be—
rechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürger-
lichen Rechts gelten.
8 4.
Dem übergange des Eigentums an Grundstücken steht gleich der Übergang von
Rechten an dem Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kommandit-
gesellschaft, Gewerkschaft, eingetragenen Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins
oder einer offenen Handelsgesellschaft, soweit das Vermögen der Vereinigung aus
Grundstücken besteht, wenn entweder zum Gegenstand des Unternehmens die Ver-
wertung von Grundstücken gehört, oder wenn die Vereinigung geschaffen ist, um die
Zuwachssteuer zu ersparen.
85B.
Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein nach diesem Gesetz
und dem Ortsstatut steuerpflichtiges Rechtsgeschäft durch ein anderes Rechtsgeschäft
verdeckt wird, insbesondere an die Stelle des übergangs des Eigentums ein Rechts-
vorgang tritt, der es ohne Übertragung des Eigentums einem anderen ermöglicht,
über das Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen.