Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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(Zuwachssteuergesetz.) 
III. Perfönliche Befreiungsgründe. 
§ 9. 
Von der Steuerpflicht sind befreit: 
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4. 
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□ 
der Landesherr und die Mitglieder des landesherrlichen Hauses; 
das Reich; 
der Großherzogliche Staats-, Kammer= und Kronfiskus; 
die Gemeinde, in deren Bezirke das Grundstück liegt; 
Stiftungen und juristische Personen, die von der staatlichen Einkommen= 
steuer befreit sind; 
. auf Antrag Vereinigungen aller Art, die sich, ohne Erwerbszwecken zu dienen, 
satzungsgemäß mit innerer Kolonisation, Arbeiteransiedelung, Grundentschul- 
dung, oder Errichtung von Wohnungen für die minderbemittelten Klassen 
befassen, falls sie den zur Verteilung gelangenden Reingewinn auf eine 
höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, den 
DMiitgliedern, Geschäftsführern oder sonstigen Beteiligten auch nicht in anderer 
Form besondere Vorteile gewähren, bei Auslosung, Austritt eines Mit- 
glieds oder für den Fall der Auflösung nicht mehr als den Nennwert ihrer 
Anteile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest ihres Ver- 
mögens für die vorbezeichneten Zwecke bestimmen; 
. Personen, die glaubhaft nachweisen, daß ihr im Deutschen Reiche befindlicher 
Grundbesitz, falls er unbebaut ist, einen Wert von nicht mehr als 5000 falls er 
ganz oder teilweise bebaut ist, einen Wert von nicht mehr als 20000 hat. 
Soweit hierbei Miteigentum zur gesamten Hand oder zu ideellen Bruch- 
teilen in Frage kommt, ist nur der Wert des Anteils des Veräußerers zu 
berücksichtigen. 
Veräußert ein Grundstückseigentümer seinen gesamten Grundbesitz, so 
tritt an die Stelle der vorbezeichneten Werte der Veräußerungspreis. 
Dem Werte oder Veräußerungspreise des eigenen Grundbesitzes ist der 
Wert des Grundbesitzes des Ehegatten und bei einer Mitveräußerung des 
gesamten Grundbesitzes des Ehegatten der Veräußerungspreis hierfür hinzu- 
zurechnen, sofern die Ehegatten nicht dauernd von einander getrennt leben. 
Als unbebaut gilt auch ein solcher Grundbesitz, auf dem sich nur 
Gartenhäuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorübergehenden 
Zwecken dienende Baulichkeiten befinden.
	        
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