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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sach
Jahrgang 1915.
Nr. 10.
Inbalt: Winisterialverordnung vom 26. Februar 1915 zur alusführung der Bundesratsverordnung
1. Januar 1915 über das Werfüttern von Koggen, Weizen, Hafer, Mehl und Grot.
n mg — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. G. 76.
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(Nr. 35.) Ministerialverordnung vom 26. Februar 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 21. Januar 1915 über das Verfüttern von Roggen, Weizen,
Hafer, Mehl und Brot.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über das Verfüttern von Roggen, Weizen,
Hafer, Mehl und Brot vom 21. Jannar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 27) be-
stimmen wir:
§ 1. Als mahlfähig im Sinne der Bundesratsverordnung ist Roggen und
Weizen anzusehen, wenn er zur Herstellung von Mehl, das sich zur Brotbereitung
eignet, tauglich ist.
8 2. Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, kann der Be-
zirksdirektor auf kurze Dauer für einzelne Betriebe das Verfüttern von
Roggen und Hafer sowie Getreidegemenge, das Hafer oder Roggen enthält, für
das Vieh in dem Betriebe zulassen, in dem die Frucht erzeugt ist.
Die Erlaubnis zum Verfüttern kann nur für Bestände erteilt werden, die
nicht auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 25. Januar 1915 (Reichs-
Gesetzblatt S. 35) und vom 13. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 81) der
Beschlagnahme unterliegen (beispielsweise: Vorräte unter 1 Doppelzentner, Bestände,
die aus der Beschlagnahme von der Kriegsgetreidegesellschaft oder der Zentralstelle
zur Beschaffung der Heeresverpflegung freigegeben sind).
1915.
Ausgegeben in (Weimar am 4. #Aärz 1915. 15