Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

77 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sach 
Jahrgang 1915. 
Nr. 11. 
nInbalt: Winisterialverordn#ung vom 7. März 1915 über die Erhebung der Vorräte an Kartoffeln am 
15. März 1915. S. 77. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 80. 
  
en. 
  
  
  
(Nr. 37.) Ministerialverordnung vom 7. März 1915 über die Erhebung der Vorräte an 
Kartoffeln am 15. März 1915. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Erhebungen der Vorräte von Kar- 
toffeln vom 4. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 127) wird bestimmt: 
1. 
Wer Vorräte von Kartoffeln mit Beginn des 15. März 1915 in Gewahrsam 
hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Vorräte dem Gemeindevorstand der Gemeinde 
anzuzeigen, in deren Bezirk die Vorräte lagern. 
2. 
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf Kartoffeln aller Art, ohne Rücksicht auf 
den Zweck der Verwendung. 
3. 
Die Erhebung der Vorräte von Kartoffeln erfolgt für jeden Gemeindebezirk 
durch den Gemeindevorstand und zwar mittels Ortslisten. 
Der Gemeindevorstand kann zur Ausführung der Erhebung den Gemeinde- 
bezirk in Zählbezirke einteilen und Zähler heranziehen. 
1916. 
Ausgegeben in Weimar am 18. Wärz 1015. 16
	        
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