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Eingaben an Behörden, die er durch den Auftraggeber oder durch Dritte aufsetzen,
schreiben oder unterschreiben läßt. Solche Schriftstücke gelten im Sinne dieser
Vorschriften als eigene Schriftstücke des beauftragten Gewerbetreibenden.
88.
Die Gewerbetreibenden haben jeden Wechsel der Geschäftsstelle binnen einer
Woche der Ortspolizeibehörde anzuzeigen; sie haben ferner Namen und Wohnung
der von ihnen in ihrem Gewerbebetriebe beschäftigten Personen binnen einer Woche nach
dem Inkrafttreten dieser Verordnung, im übrigen binnen einer Woche nach dem
Antritte der Beschäftigung anzuzeigen.
89.
Die Polizeibehörden und ihre Beauftragten können von dem Geschäftsbetriebe
Kenntnis nehmen, zu diesem Zwecke die für den Betrieb bestimmten Räume jeder
zeit betreten und dort die Geschäftsbücher, die Geld- und Urkundenbücher sowie die
Handakten einsehen. Sie können auch verlangen, daß diese Bücher und Schrift-
stücke im Dienstraume der Polizeibehörde vorgelegt werden und daß ihnen über
den Geschäftsbetrieb Auskunft erteilt wird.
Dasselbe gilt, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. Die Handakten sind
gleichfalls zehn Jahre lang aufzubewahren.
8 10.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen, die über persönliche An-
gelegenheiten oder Vermögensverhältnissegewerbsmäßig Auskunft erteilen, mit Ausnahme
der sogenannten Korrespondenten (auswärtige Gewährsleute) der kaufmännischen Aus-
kunftsstellen entsprechende Anwendung. Diesen Gewerbetreibenden ist die Führung
eines besonderen Geschäftsbuchs nach dem Muster A gestattet, in das alle geheim
zu haltenden Aufträge eingetragen werden können. Das Vorhandensein eines solchen
geheimen Geschäftsbuchs ist unter dem Deckel des Geschäftsbuchs zu vermerken.
Auf Personen, die, von gelegentlichen Einzelfällen abgesehen, ausschließlich über
den Gewerbebetrieb und die Kreditfähigkeit von Gewerbetreibenden Auskunft erteilen
(kaufmännische Auskunftsstellen), finden nur die Vorschriften unter § 8 Anwendung.
Die Ortspolizeibehörde kaun einzelne dieser Gewerbetreibenden von der Verpflich-
tung zur Anzeige des Namens und Wohnorts ihrer Angestellten entbinden.
8 11.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1915 in Kraft.
Weimar, den 4. März 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.