Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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Regierungsblatt 
für das 
EGrohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1915. 
Nr. 13. 
Onbalt: Winisterialverordnung vom 10. März 1915 über Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel. S. 89. 
— Ministerlalbekanntmachung über die diesjährige Aufnahme der Pferde-= und Kindviehb= 
bestände. S. 89. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 90. — Inhaltsverzeichnis 
aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 90. 
  
  
(Nr. 44.) Ministerialverornung vom 10. März 1915 über Hoöchstpreise im Kartoffelklein- 
handel. 
In Auschluß an die Ministerialverordnung über Höchstpreise im Kartoffelklein- 
handel vom 20. Februar 1915 bestimmen wir: 
Das Großherzogliche Staatsministerium kann auf Antrag gestatten, daß im 
Einzelfalle der Gemeindevorstand einen höheren als den nach § 2 der Ministerial- 
verordnung vom 20. Februar 1915 zulässigen Höchstpreis festsetzt. 
Der Antrag ist bei dem Großherzoglichen Bezirksdirektor einzureichen. 
Weimar, den 10. März 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
– *— " — — — — 
(Nr. 46 Ministerialbekanntmachung über die diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rind- 
viehbestände. 
Genaß § 32 des Ausführungsgesetzes vom 27. März 1912 zum VWiehseuchen- 
gesetz vom 26. Juni 1909 wird von dem unterzeichneten Staatsministerium als 
1915. 
Ausgegeben in GWeimar am 18. März 1915. 18
	        
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