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Regierungsblatt
für das
EGrohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 13.
Onbalt: Winisterialverordnung vom 10. März 1915 über Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel. S. 89.
— Ministerlalbekanntmachung über die diesjährige Aufnahme der Pferde-= und Kindviehb=
bestände. S. 89. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 90. — Inhaltsverzeichnis
aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 90.
(Nr. 44.) Ministerialverornung vom 10. März 1915 über Hoöchstpreise im Kartoffelklein-
handel.
In Auschluß an die Ministerialverordnung über Höchstpreise im Kartoffelklein-
handel vom 20. Februar 1915 bestimmen wir:
Das Großherzogliche Staatsministerium kann auf Antrag gestatten, daß im
Einzelfalle der Gemeindevorstand einen höheren als den nach § 2 der Ministerial-
verordnung vom 20. Februar 1915 zulässigen Höchstpreis festsetzt.
Der Antrag ist bei dem Großherzoglichen Bezirksdirektor einzureichen.
Weimar, den 10. März 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
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(Nr. 46 Ministerialbekanntmachung über die diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rind-
viehbestände.
Genaß § 32 des Ausführungsgesetzes vom 27. März 1912 zum VWiehseuchen-
gesetz vom 26. Juni 1909 wird von dem unterzeichneten Staatsministerium als
1915.
Ausgegeben in GWeimar am 18. März 1915. 18