83.
Bei dem Schätzungsverfahren sind in erster Linie die Vorschriften des
Bundesrats zu beachten. Insbesondere ist im Anschluß an 8 20 von vornherein
die Fühlung mit dem Steuerpflichtigen aufrecht zu erhalten. Von einer Verein-
barung mit ihm über Zugrundelegung des „gemeinen Werts“ (8 20 Abs. III,
§ 20f Abs. D wird zweckentsprechend Gebrauch zu machen sein. Im übrigen ist
das Verfahren tunlichst einfach zu gestalten.
Weimar, den 13. März 1915.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.]
(Nr. 49.) Ministerialverordnung vom 16. März 1915 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung über den Verkehr mit Gerste.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Gerste vom 9. März
1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 139) wird bestimmt:
§ 1. Kommunalverband im Sinne der Bundesratsverordnung ist der Ver-
waltungsbezirk, vertreten durch den Großherzoglichen Bezirksdirektor.
§ 2. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 14 und 23 der Bundesrats-
verordnung ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Zuständige Behörde im Sinne der §88 4 Abs. 3, c und 20 der Bundesrats-
verordnung ist der Gemeindevorstand.
§ 3. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 6, 16, 17 ist der
Großherzogliche Bezirksdirektor.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 19, 25, 30 der Bundesrats-
verordnung ist das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern.
Weimar, den 16. März 1915.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
Druck: Welmarischer Derag G.m. b. H. in Melm.%