Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

83. 
Bei dem Schätzungsverfahren sind in erster Linie die Vorschriften des 
Bundesrats zu beachten. Insbesondere ist im Anschluß an 8 20 von vornherein 
die Fühlung mit dem Steuerpflichtigen aufrecht zu erhalten. Von einer Verein- 
barung mit ihm über Zugrundelegung des „gemeinen Werts“ (8 20 Abs. III, 
§ 20f Abs. D wird zweckentsprechend Gebrauch zu machen sein. Im übrigen ist 
das Verfahren tunlichst einfach zu gestalten. 
Weimar, den 13. März 1915. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius.] 
(Nr. 49.) Ministerialverordnung vom 16. März 1915 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung über den Verkehr mit Gerste. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Gerste vom 9. März 
1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 139) wird bestimmt: 
§ 1. Kommunalverband im Sinne der Bundesratsverordnung ist der Ver- 
waltungsbezirk, vertreten durch den Großherzoglichen Bezirksdirektor. 
§ 2. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 14 und 23 der Bundesrats- 
verordnung ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
Zuständige Behörde im Sinne der §88 4 Abs. 3, c und 20 der Bundesrats- 
verordnung ist der Gemeindevorstand. 
§ 3. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 6, 16, 17 ist der 
Großherzogliche Bezirksdirektor. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 19, 25, 30 der Bundesrats- 
verordnung ist das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern. 
Weimar, den 16. März 1915. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
Druck: Welmarischer Derag G.m. b. H. in Melm.%
	        
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