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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 16.
Inbalt: II. Ausführungsanweisung zur Bundesratsverorhnung über die Kegelung des Berkehrs mit
chrotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915. S. 97. — Inhaltsverzeichnis aus dem
E- S. 100. — Inhaltsverzeichnis aus bem Zentralblatt für das Deutsche
eich. . 100.
(Nr. 66.) II. Ausführungsanweisung zur Bundesratsverordnung über die Regelung des Ver—
kehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915.
In Ergänzung der Ausführungsanweisung vom 28. Januar 1915 zur Bundes-
ratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom
25. Januar 1915 wird bestimmt:
Zum Reichskommissar zur Durchführung der Bundesratsverordnung vom
25. Januar ist durch Erlaß des Reichskanzlers vom 4. März ds. Is. der Unter-
staatssekretär im Finanzministerium Dr. Michaelis bestellt worden. Seine Ge-
schäftsstelle befindet sich in Berlin, Am Festungsgraben 1. Der Schriftverkehr
der Kommunalverbände mit dem Reichskommissar ist durch die Hand des Groß-
herzoglichen Staatsministeriums, Departements des Innern, zu leiten.
Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei landwirtschaftlichen Betrieben, die Zu 8 46.
im Eigentum einer öffentlichen oder gemeinnützigen Anstalt (Irrenanstalten, Kranken-
häuser, Waisenhäuser u. dergl.) stehen und mit ihrem Betriebe verbunden sind, auch
das Personal und die Pfleglinge oder Insassen dieser Anstalt.
Durch abweichende Anordnungen der Kommunalverbände nach 88 34 bis 36 du 6
der Verordnung werden die Bestimmungen des § 4e und f— welche lediglich für
die Übergangszeit getroffen sind — unwirksam gemacht.
1915.
Ausgegeben in Weimar am 14. April 1915. 21