Zu 9 20.
Zu 8 88.
Zu 3 41.
100 (Brotgetreide und Mehl.)
Als Stelle, an welche oder an deren Order die Kleie abzugeben ist, ist durch
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. März 1915 (gZentralblatt für das
Deutsche Reich S. 52) die Bezugsvereinigung deutscher Landwirte G. m. b. H. in
Berlin, Am Karlsbad 16, bestimmt worden. Der § 29 ist am 15. März 1915
in Kraft getreten.
Über die Abgabe überschüssiger Mehlvorräte verfügt der Reichskommissar
namens der Reichsverteilungsstelle.
Kommunalverbände, welche die Selbstwirtschaft mit Getreide übernehmen
wollen, werden auf die Bestimmung des § 41 zwecks Beschaffung geeigneter
Lagerräume besonders verwiesen. Getreide des Kommunalverbandes darf nur in
solchen Lagerräumen aufbewahrt werden, in denen seine Erhaltung gesichert ist.
Vermischung mit fremden Beständen ist nicht statthaft.
Weimar, den 28. März 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rotbe.
(Nr. 57.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.
Das 38. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter:
Nr. 4678. Bekanntmachung, betreffend die Bildung von Weinbaubezirken. Vom
12. März 1915.
„ 4679. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März
1900. Vom 16. März 1915.
„ 4680. Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen über Preise von
Wertpapieren usw. Vom 17. März 1915.
(Nr. 58.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Das 11. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Meich enthält auf:
S. 57. Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und
Steuerstellen.
„ 59. Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende Fleisch.
„ 63. Verzeichnis der zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Kranken-
häuser und medizinisch-wissenschaftlichen Institute.
Duck Welmartscher Verlag G. m. ö. H. in Welmat.