Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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Urkundlich haben wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 31. März 1915. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
Ievdvra. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
(Nr. 60.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 39. bis 40. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4681. Bekanntmachung, betreffend die gestundeten Zölle und Reichssteuern. 
Vom 15. März 1915. 
„ 4682. Bekanntmachung, betreffend die Befreiung gewisser unter Nr. 3 des 
Tarifs zum Reichsstempelgesetze fallender Inhaber-Schuldverschreibungen 
von der Reichsstempelabgabe. Vom 17. März 1915. 
„ 4683. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das 
Rechnungsjahr 1915. Vom 22. März 1915. 
„ 4684. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1915. Vom 22. März 1915. 
„ 4685. Gesetz, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen und Reichs- 
banknoten zu 10 Mark. Vom 22. März 1915. 
  
  
  
(Nr. 61.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 12. Stück des Zentralblattes für das Deutsche MKeich enthält auf: 
S. 81. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit 
von militärpflichtigen Deutschen in Norwegen. 
„ 82. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
„ 85. Gesamtverzeichnis der gemäß § 90 der Wehrordnung zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigten Lehranstalten. 
  
Biuck W. martscher Verlag G. m. ö. H. in Weimar.
	        
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