110 (Knappschafts-Oberversicherungsamt Halle.)
sicherungsamts nur begründet, wenn die Norddeutsche Knappschaftspensionskasse oder
die Knappschaftsberufsgenossenschoft als Träger der Versicherung in Betracht
kommen.
Im Beschlußverfahren ist das KOVl. an Stelle der allgemeinen Oberver-
sicherungsämter zuständig, wenn es sich um Angelegenheiten der im vorstehenden
Absatz bezeichneten Betriebe oder der Unternehmer dieser Betriebe oder der Berufs-
genossenschaft handelt, soweit die Betriebe unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen
und der Knappschaftsberufsgenossenschaft angehören.
3. Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Das KOM. ist zur Entscheidung aller nach der Reichsversicherungsordnung
von dem Oberversicherungsamt in Spruchverfahren zu erledigenden Streitigkeiten
zuständig, wenn die letzte das Versicherungsverhältnis begründende Beschäftigung,
die den Anlaß zur Entscheidung gibt, in einem der vorstehend unter Nr. 2 be-
zeichneten Betriebe stattgefunden hat und die Norddeutsche Knappschaftspensionskasse
als Trägerin der Versicherung in Betracht kommt.
II. Angelegenheiten der knappschaftlichen Persicherung.
Dem KO##. obliegt für die unter I. 1 bezeichneten Knappschaftsvereine die
schiedsgerichtliche Entscheidung der Streitigkeiten nach § 70 Abs. 2 des Knappschafts-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912.
III. Vorstehende Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Die bisherigen Zuständigkeitsbestimmungen werden aufgehoben.
Insoweit Streitigkeiten der unter I. 2 und 3 bezeichneten Art bei den allge-
meinen Oberversicherungsämtern anhängig geworden sind, werden sie von diesen erledigt.
Berlin, den 19. Februar 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Bertretung:
Dr. Göppert.