115
egierungsblatt
für das
Grohßherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 21.
Inhalt: Winisterialverordnung zur Ausfübrung des § 376 der Weichsversicherungsorbnung. Vom
9. April 1915. S. 115. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 126. — Inhalts-
verzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 126.
(Nr. 75.) Ministerialverordnung zur Ausführung des § 376 der Reichsversicherungsordnung.
Vom 9. April 1915.
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) wird folgendes bestimmt.
I. Zu § 376 Abs. 1:
1. Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken den
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt: Bei einem Vierteljahres-
rechnungsbetrage für Rezeptur:
bis einschließlich 200 & 5%,
„ „ 500 „ 10%,
über 500 „ 15 %.
2. Die Gewährung des Preisabschlags wird davon abhängig gemacht, daß
sich der Betrag der einzelnen Vierteljahresrechnung für Rezeptur auf
mindestens 20 = beläuft.
3. Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin
im unverdünnten Zustand und die nach Nr. 21 Abs. 1 der Arzneitaxe
berechneten fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen.
1915.
Ausgegeben in Weimar am 30. April 1915. 26