Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

115 
egierungsblatt 
für das 
Grohßherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1915. 
Nr. 21. 
Inhalt: Winisterialverordnung zur Ausfübrung des § 376 der Weichsversicherungsorbnung. Vom 
9. April 1915. S. 115. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 126. — Inhalts- 
verzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 126. 
  
  
  
  
(Nr. 75.) Ministerialverordnung zur Ausführung des § 376 der Reichsversicherungsordnung. 
Vom 9. April 1915. 
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) wird folgendes bestimmt. 
I. Zu § 376 Abs. 1: 
1. Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken den 
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt: Bei einem Vierteljahres- 
rechnungsbetrage für Rezeptur: 
bis einschließlich 200 & 5%, 
„ „ 500 „ 10%, 
über 500 „ 15 %. 
2. Die Gewährung des Preisabschlags wird davon abhängig gemacht, daß 
sich der Betrag der einzelnen Vierteljahresrechnung für Rezeptur auf 
mindestens 20 = beläuft. 
3. Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin 
im unverdünnten Zustand und die nach Nr. 21 Abs. 1 der Arzneitaxe 
berechneten fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen. 
1915. 
Ausgegeben in Weimar am 30. April 1915. 26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.