Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

133 
Regierungsblatt 
Großherugtum Sachsen. 
Jahrgang 1915. 
Nr. 23. 
Inhalt: Ministerialverordnung vom 17. April 1915 zur Ausführung der Verordnung des Bunbesrats 
vom 15. Dezember 1914 über die Einigungsämter. S. 133. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
“* S. 136. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche 
eich. S. 136. 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 80.) Ministerialverordnung vom 17. April 1915 zur Ausführung der Verordnung des 
Bundesrats vom 15. Dezember 1914 über die Einigungsämter. 
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1914, 
betr. Einigungsämter (Reichs-Gesetzblatt S. 511), bestimmen wir auf Grund von 
§ 6 im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement 
der Justiz, folgendes. 
# 1. 
Das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, trifft die 
Anordnung nach § 1 der Verordnung des Bundesrats. Der Antrag ist von den 
Vorständen der Gemeinden, in deren Bezirk Einigungsämter bestehen, zu stellen. 
Der Antrag soll enthalten: 
1. eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamts sowie über 
etwaige Verfahrungsvorschriften; 
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters (§ 2 dieser 
Verordnung); 
3. die Mitteilung von den für die finanzielle Förderung der Einigungs- 
tätigkeit in Aussicht geuommenen Maßnahmen. 
1915. 
Ausgegeben in Weimar am 7. Mai 1915. 29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.