133
Regierungsblatt
Großherugtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 23.
Inhalt: Ministerialverordnung vom 17. April 1915 zur Ausführung der Verordnung des Bunbesrats
vom 15. Dezember 1914 über die Einigungsämter. S. 133. — Inhaltsverzeichnis aus dem
“* S. 136. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche
eich. S. 136.
(Nr. 80.) Ministerialverordnung vom 17. April 1915 zur Ausführung der Verordnung des
Bundesrats vom 15. Dezember 1914 über die Einigungsämter.
Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1914,
betr. Einigungsämter (Reichs-Gesetzblatt S. 511), bestimmen wir auf Grund von
§ 6 im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departement
der Justiz, folgendes.
# 1.
Das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, trifft die
Anordnung nach § 1 der Verordnung des Bundesrats. Der Antrag ist von den
Vorständen der Gemeinden, in deren Bezirk Einigungsämter bestehen, zu stellen.
Der Antrag soll enthalten:
1. eine Darlegung über die Verfassung des Einigungsamts sowie über
etwaige Verfahrungsvorschriften;
2. die Bezeichnung des Vorsitzenden oder seines Vertreters (§ 2 dieser
Verordnung);
3. die Mitteilung von den für die finanzielle Förderung der Einigungs-
tätigkeit in Aussicht geuommenen Maßnahmen.
1915.
Ausgegeben in Weimar am 7. Mai 1915. 29