134 (Einigungsämter.)
82.
Den Vorsitz bei den Verhandlungen des Einigungsamts soll ein für das
Richteramt befähigtes Mitglied, das vom Gemeindevorstand ernannt oder bestätigt
wird, führen.
Dieses Mitglied oder sein Stellvertreter gilt als Gemeindebehörde im Sinne
von § 2 und 3 der Verordnung des Bundesrats.
83.
Die Pflicht zum Erscheinen (§ 2 der Verordnung des Bundesrats) ist in der
Regel eine persönliche. Aus Gesetzen oder Generalvollmachten sich ergebende Ver-
tretungsbefugnisse sind anzuerkennen.
84.
Von der Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 2 Abs. 1 und 2 der Ver-
ordnung des Bundesrats) ist, wenn die Zuwiderhandlung durch die persönlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten entschuldigt wird, sowie in der
Regel dann abzusehen, wenn sie erstmalig erfolgt.
Die Höhe der Ordunungsstrafe ist nach der wirtschaftlichen Lage des Be-
troffenen unter den Gesichtspunkten der Wirksamkeit und des Grades des Ver-
schuldens abzumessen.
Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist diese unter Bestimmung eines
neuen Termins anzudrohen.
86.
Das Nichterscheinen der Beteiligten (§ 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundes-
rats) ist in der Regel als entschuldigt anzusehen, wenn sie einen zur Auskunfts-
erteilung schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden, der mit ihren für die Ver-
mittlung erheblichen Verhältnissen vertraut ist.
Auswärtige Vermieter können sich durch ihre Hausverwalter vertreten lassen.
Auswärtige Hypothekengläubiger können nur dann in eine Ordnungsstrafe
genommen werden, wenn sie vor dem von der Gemeindebehörde (§ 2 dieser Ver-
ordnung) ersuchten Gemeindevorstand ihres Wohnorts oder Aufenthaltsorts unent-
schuldigt nicht erscheinen und auch einen Vertreter (Abs. 1) nicht entsenden.
Schweben vor einem Einigungsamt mehrere Sachen, an denen ein und
derselbe Vermieter oder ein und derselbe Hypothekengläubiger beteiligt ist, so sind