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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
dehrhang 1915.
Nr. 25.
Inhalt: Wintsterialperordnung vdom 12. Mai 1915 über Gorrätighalten steriler physiologischer Koch-
salzlösung in den alpotheken. S. 13839. — Ministerialverordnung vom 20. Mai 1915 zur
Ausführung der Verordnung des Bundesrats über Malz vom 17. Mai 1915. S. 140. —
Inhaltsverzeichnis aus dem Weichs-Gesetzblatt. S. 140.
(Nr. 85.) Ministerialverordnung vom 12. Mai 1915 über Vorrätighalten steriler physiologischer
Kochsalzlösung in den Apotheken.
In allen Vollapotheken, Zweigapotheken, Krankenhausapotheken und ärztlichen
Hausapotheken ist sterile physiologische Kochsalzlösung vorrätig zu halten, und zwar
in mindestens 2 — an beiden Enden zugeschmolzenen — Glasröhren (Ampullen)
von 230 cem Inhalt. Die gefüllten Glasröhren sind mit dem Datum der
Füllung zu versehen und in angemessenen Zwischenräumen neu zu füllen. Die
Apothekenvorstände haben auf die Haltbarkeit der Lösungen stetig zu achten.
Solange die Flüssigkeit klar und frei von jeder Ausscheidung bleibt, kann
angenommen werden, daß Veränderungen nicht eingetreten sind. In dem durch
die Bekanntmachung vom 31. Dezember 1910 unter Nr. 1 (Regierungsblatt
S. 409) eingeführten Arzueimittelverzeichnis, zum Gebrauch bei den Apotheken=
besichtigungen bestimmt, ist Solutio Natrül chlorati physiologica mit einem Stern
zu versehen.
Weimar, den 12. Mai 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
1915.
Ausgegeben in Weimar am 22. Mai 1915 31