Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

148 (Eisenbahn Schleiz. Moßbach.) 
Der Berechnung dieser Beitragsleistung wird die Streckenlänge der neuen 
Bahn von der Mitte des Stationsgebäudes Schleiz bis zur Mitte des Stations- 
gebäudes Moßbach zugrunde gelegt. Ergeben sich hierbei Bruchteile eines Kilo- 
meters, so sind dafür der Fürstlich Reußischen Regierung nur entsprechende Bruch- 
teile des kilometrischen Zuschusses in Rechnung zu stellen. Der Beitrag ist am 
Tage der Betriebseröffnung der Eisenbahn Schleiz-Moßbach fällig. 
3. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Bahn nach Maßgabe des ver- 
einbarten Planes (vergl. Punkt 1, Absatz 2) betriebsfähig herstellen und mit den 
erforderlichen Betriebsmitteln versehen. 
Insoweit auf besonderen Wunsch der Großherzoglich Sächsischen oder der 
Fürstlich Reußischen Staatsregierung nachträglich Anderungen des vereinbarten 
Planes auf Großherzoglich Sächsischem oder Fürstlich Reußischem Staatsgebiete 
vorgenommen werden sollten, die einen Mehraufwand gegenüber diesem Plane 
erfordern, wird der Mehraufwand dem Königreiche Sachsen von der beteiligten 
Staatsregierung besonders vergütet. 
4. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Staatsregierung 
verpflichten sich, die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf 
diesen und das Einkommen daraus mit staatlichen direkten Abgaben irgend welcher 
Art nicht zu belegen, solange sich die Bahn im Betriebe des Königlich Sächsischen 
Staates befindet. 
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Jeder der beteiligten Staatsregierungen verbleibt die Landeshoheit auf der 
in ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke; indes wird die technische Aufsicht über 
den Bau und Betrieb der Bahn und deren betriebsfähigen Zustand ausschließlich 
der Königlich Sächsischen Staatsregierung überlassen. 
Die Bahnpolizei wird von den Organen der Königlich Sichsischen Staats- 
eisenbahnverwaltung ausgeübt. 
6. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnver- 
waltung festgesetzt und im Entwurfe der Großherzoglich Sächsischen und der 
Fürstlich Reußischen Staatsregierung zur Geltendmachung etwaiger Wünsche recht- 
zeitig mitgeteilt.
	        
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