Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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22. Mai 1915 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Regierungs- 
blatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 28. Mai 1915. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
— 
Bekanntmachung, 
betreffend 
nderung der Postordnung vom 20. Oärz 1900. 
Vom 22. Mai 1915. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) sowie auf Grund der beiden Be- 
kanntmachungen des Bundesrats vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 284), betreffend 
Aufhebung der für die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts angeordneten dreißigtägigen Ver- 
längerung und betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ost- 
preußen usw., wird der § 18a „Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie 
folgt geändert. 
1. Unter V ist zu setzen 
A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen usw."“ 
beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 1914 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 419) —i 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt 
der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postaustrag 
bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung 
nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließlich 
27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 28. Mai 1915 
bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915;
	        
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