Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

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c) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder später 
eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in den ostpreußischen Kreisen 
Braunsberg, Fischhausen, Friedland, Heiligenbeil, Heilsberg, Königsberg Stadt und Land, 
Labiau, Mohrungen, Pr. Eylau, Pr. Holland, Rastenburg und Wehlau zahlbar sind, soweit 
sie nicht unter B1 fallen, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem dieser ostpreußischen 
Kreise liegt. 
Als Zahlungstag — für A und B — gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten 
Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der 
Wechsel, deren Protestfrist am 31. Mai oder am 30. Juni oder am 31. Juli 1915 abläuft, 
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 22. Mai 1915. Der Geichskanzler. 
In BWertretung: 
Kraetke. 
  
(Nr. 98.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 66. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4747. Bekanntmachung wegen Ergänzung der Verordnung, betreffend Verkehr 
mit Zucker. Vom 27. Mai 1915. 
„ 4748. Bekanntmachung, betreffend die Menge des zum steuerpflichtigen Inlands- 
verbrauch abzulassenden Zuckers. Vom 27. Mai 1915. 
„ 4749. Bekanntmachung über Verbrauchszucker. Vom 27. Mai 1915. 
„ 4750. Bekanntmachung wegen Ergänzung der Bekanntmachung über zucker- 
haltige Futtermittel. Vom 27. Mai 1915. 
  
(Nr. 99.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 22. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Meich enthält auf; 
S. 141. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 149. Erstattung der Reichsstempelabgabe für Kraftfahrzeuge. 
„ 150. Anderung und Ergänzung der Salzabgaben-Befreiungsordnung. 
„ 152. Anderungen in den für die Verzollung maßgebenden Bestimmungen des 
Taratarifs. 
  
Druck Welmantscher Verlag G. m. b. H. in Welmas
	        
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