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Regierungsblatt
für das
Groherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
6 Nr. 31.
Inhalt: Ministerialverordnung vom 4. Juni 1915 über die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeits-
nachweise. S. 161. — Ministerialbekanntmachung über die Stiftung der Deutschen Burschen-
schaft. S. 168. — Ministerialbekanntmachung über die Ernennung des Großherzogl.
Oberamtsrichters Dr. Erber in Geisa zum Enteignungskommissar für die Eisenbahnlinie
Ochsen-Wenigentaft. S. 164. Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 164.
(Nr. 103.) Ministerialverordnung vom 4. Juni 1915 über die nicht gewerbsmäßig betriebenen
Arbeitsnachweise.
Auf Grund von § 15 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-
Gesetzblatt S. 860) wird für die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeits-
nachweise im Großherzogtum Sachsen folgendes bestimmt:
SI.
Die Arbeitsnachweise haben dem Kaiserlich Statistischen Amt, Abteilung für
Arbeiterstatistik, in Berlin und dem Verband Thüringischer Arbeitsnachweise in
Jena bis zum 1. Juli 1915 eine Anzeige folgenden Inhalts zu erstatten:
a) Bezeichnung des Arbeitsnachweises,
b) Angabe der Personen oder Körperschaften, die ihn unterhalten,
T) Betriebsstätte,
d) Name des Geschäftsleiters,
e) Fernsprechnummer,
l) Geschäftsstunden.
1915.
Ausgegeben Iin UWeimar am 16. Juni 1915. 38