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schädigungen wird die vier fache Abgabe in der durch Ministerialverordnung vom
20. September 1912 (8 3) — Regierungsblatt S. 697 — festgestellten Höhe
für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) zu den
Verbandskassen der Viehbesitzer des Großherzogtums hiermit dergestalt ausgeschrieben,
daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober ds. Is. von den Viehbesitzern zu er-
heben und beizubringen sind.
Die Erhebung einer Abgabe für die Verbandskasse der Pferdebesitzer ist
in diesem Jahre nicht erforderlich.
Geeichzeitig bestimmen wir mit Beziehung auf § 28 des obenbezeichneten
Ausführungsgesetzes, daß zur Deckung der im Jahre 1914 vorschußweise aus der
Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen in Fällen von Milz-
brand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche die hierzu erforderliche Abgabe in
Höhe von:
8 F für das Stück Rindvieh im l. Verwaltungsbezirk,
19 J77 L 77 1 L L II. 77 -
18 77 7T7 77 1+ 77 1 III. L
12 VT L 1 1 1 77 IV. 77 /
17 L 77 77 1 L 77 V. 77 ’
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur Verbands-
kasse zu entrichten ist.
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die nach den festgestellten Vieh-
standsrerzeichnissen auf sie entfallenden Beiträge an die Ortssteuereinnahmen
pünktlich abzuführen. Diese haben gemäß § 8 der Ministerialverordnung vom
20. September 1912 für rechtzeitige Beibringung und Ablieferung der Beiträge
an die Großherzoglichen Rechnungsämter zu sorgen.
Weimar, den 19. Juli 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschefs:
Slebogt.
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