Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

191 
Regierungsblatt 
für das 
Grobherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1915. 
Nr. 38. 
Inbolt: usfichrung 1916 (Feichs-oset= 
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 140.) Ausführungsbestimmungen zu der Bundesratsverordnung vom 22. Juli 1915 
(Reichs-Gesetzblatt S. 449) über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege.“) 
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 22. Juli 1915 wird hierdurch 
folgendes bestimmt: 
#1. 
Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig: 
I. für öffentliche Sammlungen und den Vertrieb von Gegen- 
ständen 
a) wenn sie über den Bereich eines Verwaltungsbezirks nicht hinaus- 
gehen, der Großherzogliche Bezirksdirektor, 
b) wenn sie über den Bereich eines Verwaltungsbezirks hinausgehen 
sowie in Fällen, wo es sich um die Ausdehnung in einem anderen 
Bundesstaate bereits genehmigter Sammlungen handelt, das Groß- 
herzogliche Staatsministerium, Departement des Innern; 
  
  
*) Hierunter abgedruckt. 
1915. 
Ausgegeben in Weimar am 10. Alugust 1915. 45
	        
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