(Kriegswohlfahrtspflege.) 197
814.
Die Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 der Bundesratsverordnung und der
8§ 1, 2 und 3 dieser Bestimmungen ohne den letzten Absatz des 8 3 sind alsbald
durch die Großherzoglichen Bezirksdirektoren in den für amtliche Bekanntmachungen
benutzten Zeitungen ihres Bezirks zu veröffentlichen.
§ 15.
Diese Bestimmungen treten am 1. August 1915 in Kraft.
Weimar, den 30. Juli 1915.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Dunnius i. W.
Bekanntmachung über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege.
Vom 22. Juli 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes-
rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327)
nachstehende Verordnung erlassen:
§ 1.
Wer zugunsten von Kriegswohlfahrtszwecken eine öffentliche Sammlung, eine öffentliche
Unterhaltung oder Belehrung oder einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen veranstalten
will, bedarf zu der Veranstaltung der Erlaubnis der Landeszentralbehörde des Bundesstaats,
in dessen Gebiete die Veranstaltung stattfinden soll; die Landeszentralbehörde kann diese Be-
fugnis auf andere Stellen übertragen. Bevor die Erlaubnis erteilt ist, darf die Veranstaltung
nicht bffentlich angekündigt werden.
Die Erlaubnis gilt nur innerhalb des Bundesstaats, für den sie erteilt ist; für Ankün-
digungen in Zeitungen oder Zeitschriften genügt es, wenn die Veranstaltung von der zuständigen
Stelle des Ortes erlaubt ist, an dem die Zeitung oder Zeitschrist erscheint.
§2.
Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf Veranstaltungen zur Unterhaltung
und Belehrung, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits öffentlich angekündigt sind und
innerhalb vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Verordnung stattfinden.