Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

198 (Kriegswohlfahrtspflege.) 
Für bereits begonnene Sammlungen und Vertriebe ist die Erlaubnis binnen vier Wochen 
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beizubringen, widrigenfalls sie eingestellt werden 
müssen. 
§ 3. 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten 
wird bestraft: 
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Unternehmung der im § 1 bezeichneten 
Art veranstaltet; 
2. wer als Angestellter oder Beauftragter an einer nicht erlaubten Veranstaltung der 
im § 1 bezeichneten Art mitwirkt; 
3. wer als Veranstalter oder als Angestellter oder Beauftragter die erwirkte Erlaubnis 
überschreitet oder den in der Erlaubnis festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt; 
4. wer eine Veranstaltung der im § 1 bezeichneten Art öffentlich ankündigt, bevor die 
erforderliche Erlaubnis erteilt ist. 
Der Ertrag aus nicht erlaubten Veranstaltungen (8 1) kann ganz oder teilweise für dem 
Staate verfallen erklärt werden; der für verfallen erklärte Betrag ist nach den Bestimmungen 
der Landeszentralbehörde für Kriegswohlfahrtszwecke zu verwenden. 
84. 
Wird eine der im § 3 mit Strafe bedrohten Handlungen durch die Presse begangen, so 
können die im § 21 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 65) 
bezeichneten Personen nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie selbst Veranstalter sind. 
§ 5. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 
§ 6. 
Die Verordnung tritt am 1. August 1915 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkraft- 
tretens bestimmt der Reichskanzler. 
Berlin, den 22. Juli 1915. 
Der Stellvertreter des MReichskanzlers. 
Delbrück. 
  
Duch Welmartscher Velag G. # K. H. u Welmen.
	        
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