(Zwangsverwaltung von Grundstücken.) 201
82.
Für die Aussichtsperson gelten der § 81 Abs. 2, die §§ 82, 83, der § 84 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 der Konkursordnung entsprechend. Gerichtliche Anordnungen, die dem Verwalter
zugestellt werden, sind auch der Aufsichtsperson zuzustellen. Sie hat dem Gericht unverzüglich
Anzeige zu erstatten, wenn der Schuldner die Verwaltung nicht ordnungsmäßig führt.
Der Schuldner ist verpflichtet, der Aufsichtsperson Einsicht in seine das Grundstück be-
treffenden Bücher und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft über das Grundstück zu geben.
Der Schuldner kann — unbeschadet der Vorschriften der §§ 155 bis 158 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Reichs-Gesetzblatt 1898 S. 713) — über
die Nutzungen des Grundstücks nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen. Zur Ein-
ziehung von Ansprüchen, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, ist der Schuldner ohne diese
Zustimmung befugt; er ist jedoch verpflichtet, die Beträge, die zu den erforderlichen Zahlungen
zur Zeit nicht notwendig sind, alsbald an die Aussichtsperson abzuführen, die sie nach näherer
Anordnung des Gerichts verzinslich anzulegen hat.
§ 3.
Gehört zu den Beteiligten eine unter staatlicher Aufsicht stehende Anstalt und wird der
Schuldner oder sein Vertreter nicht zum Verwalter bestellt (8§ 1), so kann die Anstalt innerhalb
einer ihr vom Gerichte zu bestimmenden Frist eine in ihrem Dienste befindliche Person als
Verwalter vorschlagen.
Das Gericht hat den Vorgeschlagenen zum Verwalter zu bestellen, sofern er nicht dazu
ungeeignet ist; er erhält für seine Tätigkeit keine Vergütung.
84.
Wird ein Verwalter weder nach § 1 noch nach § 3 bestellt, so ist der Gläubiger zu
bestellen, falls er sich erbietet, die Verwaltung ohne Vergütung zu übernehmen, und anzunehmen
ist, daß er sie ordnungsmäßig führen wird.
85.
Ist die Zwangsverwaltung angeordnet, weil der Schuldner infolge des Krieges außerstande
ist, die aus dem Grundstück zu befriedigenden Ansprüche zu erfüllen, so dürfen für die Anord-
nung und das Verfahren Gebühren nicht erhoben werden.
Einem Verwalter, der auf Grund der §8§ 1, 3 oder 4 bestellt ist, darf das Gericht die
Leistung einer Sicherheit nicht auferlegen.
86.
Diese Verordnung tritt mit vem Tage der Verkündung in Kraft. Den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
In den zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung bereits angeordneten Zwangsver-
waltungen kann das Gericht an Stelle des bisherigen Verwalters nach Maßgabe der §§ 1, 3
oder 4 einen anderen Verwalter bestellen; geschieht dies, so sind von dieser Zeit an die Vor-
schriften dieser Verordnung anzuwenden.
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