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Der § 5 Abs. 1 gilt auch für die zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung ange-
ordneten Zwangsverwaltungen; bereits erhobene Gebühren werden nicht zurückgezahlt.
Berlin, den 22. April 1915.
Der Stellvertreter des PReichskanzlers.
Delbrück.
(Nr. 142.) Landesherrliche Verordnung über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten. Vom
30. Juli 1915.
Wir
Wilhelm Ernst,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1915 was folgt:
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. April
1915 über den dinglichen Rang öffentlicher Lasten findet in den Teilen des Groß-
herzogtums, wo das Grundbuch noch nicht angelegt ist, entsprechende Anwendung.
Mit dem Zeitpunkt, mit dem die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
22. April 1915 außer Kraft tritt (§ 2 der Bekanntmachung), tritt auch diese
Verordnung außer Kreaft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung vollziehen und mit Unserem Staats-
insiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Wilhelmsthal, den 30. Juli 1915.
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls,
Königlichen Hoheit und Liebden.
Feddora.
Rothe. Hunnins.