Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Zwangsvollstreckung in das unbewegl. Vermögen.) 205 
Auf Verfügungen und Rechtsgeschäfte des Zwangsverwalters finden diese 
schriften keine Anwendung. 
II. 
Der § 192 erhält folgende Fassung: 
Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in 
1 8§ 67a und 67b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung. 
Unrkundlich haben Wir diese Verordnung vollziehen und mit Unserem Staats- 
iegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, den 31. Juli 1915. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
FJeodora. 
Rothe. Hunnins. 
k. 144.) Verordnung, betreffend die Stiftung eines Ehrenzeichens für Frauenverdienst im 
Kriege. Vom 15. August 1915. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
  
  
¾7 in dankbarer Anerkennung der unermüdlichen und hingebenden Tätigkeit, 
she das Patriotische Institut der Frauenvereine im Großherzogtum Sachsen im
	        
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