212
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte Satz
des Abs. VI die Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest"“
auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeich-
nung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. XV wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf
die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort zum Protest“.
2. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V folgende Fassung:
V A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des Post-
auftrags und gegen Aushändigung des Wechsels. Für die Vorzeigung sind die Vor-
schriften des § 39, 1 bis v maßgebend. Wird die Wechselsumme gezahlt, so wird der
Postanftrag wie ein solcher zur Geldeinziehung behandelt.
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch,
den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt
bis zum Schlusse der Schalterdienststunden des ersten Werktags nach dem Zahlungs-
tage des Wechsels zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung auch bis zu
diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag am zweiten Werk-
tage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt
die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Post-
auftrage bezeichnete Person Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
Die Aufnahme des Protestes geschieht bereits nach der ersten Vorzeigung, wenn
bei dieser Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsver-
weigerung gilt nur die Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres
Bevollmächtigten. Ebenso wird der Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder
nach dem ersten Versuche der Vorzeigung erhoben, wenn der Postprotestauftrag auf der
Rückseite mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, wenn die Protestfrist mit
dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten soll,
am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder
wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus
einem anderen Grunde für erforderlich erachtet.
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in Ostpreußen
in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im
Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen
einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke
Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an
folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis
einschließlich 28. Oktober 1915 eingetreten ist,
am 30. Oktober 1915;